11. Februar 2022
Mit der heutigen Zustimmung des Bundesrates sind Uhren aus Glashütte besser geschützt. Länger als 100 Jahre bestand dieser Schutz de facto bereits im Rahmen gesprochenen Richterrechts. Dabei musste jedoch ein Hersteller einen anderen gerichtlich verpflichten, wesentliche Uhrwerkteile in Glashütte herzustellen und den über 50 % liegenden Anteil der Wertschöpfung in dieser Raumschaft zu erbringen.
Die zahlreichen juristischen Auseinandersetzungen begannen kurz nach 1900 und endeten erst kurz vor 2010. Oft wird Glashütte liebevoll als „Deutsche Uhrenhauptstadt“ bezeichnet, jedoch brachten diese Auseinandersetzungen in die osterzgebirgische Kleinstadt auch Streit und Unruhe. Letztere ist Bestandteil eines Uhrwerkes, aber ganz und gar nicht förderlich für all jene, die diese mit höchsten Qualitätsansprüchen in den Manufakturen herstellen.
Mit dem jetzigen Beschluss ist die Herkunft „Glashütte“ den Uhren vorbehalten, deren wesentliche Herstellungsstufen zu mehr als 50 % im Herkunftsgebiet Glashütte erfolgt sind. Die Verordnung zählt dazu die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Feinregulierung des Uhrwerkes, die Montage des Zifferblattes, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerkes.
Jeder Uhrenhersteller hatte eigene Ideen, Vorschläge und auch Kritik eingebracht. Individuell allen gerecht zu werden, erwies sich wie immer als unmöglich. Es wurde ein Kompromiss gefunden, mit dem alle Manufakturen leben müssen, können und werden. Damit können alle in Ruhe und mit Rechtssicherheit in den nächsten Jahrzehnten dem nachgehen, was sie am liebsten machen: die besten Uhren der Welt bauen.
In voller Länge: Glashuette-Verordnung.
Titelfoto: E. M. Rische, Glashütte, um 1928